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Bekanntmachung Eintragung von Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz 2025

Meldung vom 24. Oktober 2025 (10:00 Uhr)

Information zum Widerspruch nach § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz

Das Einwohnermeldeamt darf in bestimmten Fällen persönliche Daten (z. B. Name, Adresse, Doktorgrad) an andere Stellen weitergeben – etwa an:

  • Parteien und Wählergruppen vor Wahlen,
  • Adressbuchverlage,
  • Mandatsträger, Presse und Rundfunk zu Alters- und Ehejubiläen,
  • Religionsgemeinschaften, wenn Sie dort Mitglied sind.

Wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Daten weitergegeben werden, können Sie widersprechen.

Der Widerspruch ist kostenlos und kann schriftlich oder persönlich beim Einwohnermeldeamt eingereicht werden.

Hinweis: Bereits eingetragene Auskunftssperren bleiben bestehen.