Ordnungsamt

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*) Gestattung von Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen

Auch bei der Gestattung von Vereinsfesten, Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen unter erleichterten Bedingungen (gem. § 12 GastG) muss im Interesse des gesundheitlichen Verbraucherschutzes sowie aus Gründen der Gleichbehandlung der Bürger die Durchführung der amtlichen Lebensmittelkontrolle zuverlässig ermöglicht werden.
Das bedeutet: Der Abdruck der von der Gemeinde erteilten Gestattung muss mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung im Landratsamt vorliegen.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Veranstalter den Antrag bei der Gemeinde rechtzeitig stellt. Da die Termine i.d.R. bereits am Anfang des Jahres festgelegt werden, dürfte dies in der Praxis keine Schwierigkeiten bereiten.
Zur Abwehr von Regressansprüchen im Falle auftretender Gesundheitsschädigungen wird bei verspätet eingehenden Anträgen nach § 12 GastG die Gestattung nicht erteilt