Ordnungsamt
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Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung ohne Sperrzeitverkürzung
Anzeige einer öffentlichen Veranstaltung mit Sperrzeitverkürzung
*) Gestattung von Vereinsfesten und
ähnlichen Veranstaltungen
Auch bei der Gestattung von Vereinsfesten, Volksfesten und ähnlichen
Veranstaltungen unter erleichterten Bedingungen (gem. § 12 GastG) muss im
Interesse des gesundheitlichen Verbraucherschutzes sowie aus Gründen der
Gleichbehandlung der Bürger die Durchführung der amtlichen
Lebensmittelkontrolle zuverlässig ermöglicht werden.
Das bedeutet: Der Abdruck der von der Gemeinde erteilten Gestattung muss
mindestens zwei Wochen vor der Veranstaltung im Landratsamt vorliegen.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Veranstalter den Antrag bei der Gemeinde
rechtzeitig stellt. Da die Termine i.d.R. bereits am Anfang des Jahres
festgelegt werden, dürfte dies in der Praxis keine Schwierigkeiten bereiten.
Zur Abwehr von Regressansprüchen im Falle auftretender Gesundheitsschädigungen
wird bei verspätet eingehenden Anträgen nach § 12 GastG die Gestattung nicht
erteilt