
Markt Nassenfels
Der Markt Nassenfels erlässt aufgrund der Art.
23 und 24 Abs. 1 Nummern 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den
Freistaat Bayern -GO- folgende
S A T Z U N G
über die Benutzung der vom Markt
Nassenfels verwalteten
Bestattungseinrichtungen.
I. Abschnitt -
Allgemeine Vorschriften
Zur Gebührensatzung
§ 1 Gegenstand der Satzung
§ 2 Nutzungsrecht und Verwaltung
§ 3
Öffnungszeiten der Friedhöfe
§ 4 Verhalten im Friedhof
§ 5 Gewerbliche Arbeiten auf den
Friedhöfen
II.
Abschnitt - Bestattungsvorschriften
§ 6 Allgemeines
§ 7 Bestattung
§ 8 Aufbahrung
§ 9
Leichenträger
§ 10 Friedhofswärter
III.
Abschnitt - Grabstätten, Benutzungsrechte
§ 11 Grabarten
§ 12 Anlage
der Grabstätten
§ 13 Urnengräber
§ 14 Ruhefristen
§ 15 Größe und Tiefe der Grabstätten
§ 16 Belegung der Grabstätten
§ 17 Nutzungsrechte
an Grabstätten
§ 18 Umschreibung des Grabnutzungsrechtes
§ 19 Verlängerung und Ablauf des
Grabnutzungsrechtes
§ 20 Beschränkung von Grabnutzungsrechten
§ 21 Verzicht auf das Grabnutzungsrecht
IV.
Abschnitt - Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte
§ 22 Pflege und Instandhaltung
§ 23 Gärtnerische Gestaltung der
Grabstätten, Abfallvermeidung und Abfallentsorgung
§ 24 Grabmale
und Einfriedungen
V.
Abschnitt - Schlussbestimmungen
§ 25 Exhumierung, Umbettung
§ 26 Außerdienststellung
und Entwidmung
§ 27 Haftungsausschluss
§ 28 Anordnungen
für den Einzelfall, Zwangsmittel
§ 29 Zuwiderhandlungen
§ 30 Inkrafttreten
Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften
§ 1
Gegenstand der Satzung
- Der Markt Nassenfels unterhält die
erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen.
Diesen Einrichtungen dienen:
a) der gemeindeeigene Friedhof im Ortsteil Zell a.d. Speck, Fl.Nr. 793/14,
Gemarkung
Meilenhofen,
b) der von der kath. Kirchenstiftung St. Vitus, Zell a.d. Speck, mit Vertrag
vom 19.11.2002
zum 01.01.2003 überlassene Friedhof, Fl.Nr. 766, Gemarkung Meilenhofen,
c) der von der kath. Kirchenstiftung Meilenhofen mit Vertrag vom 19.11.2002
zum 01.01.2003 überlassene Friedhof, Fl.Nr. 16, Gemarkung Meilenhofen,
d) die Leichenhäuser in Meilenhofen und Zell a.d. Speck,
e) das Friedhofs- und Bestattungspersonal.
- Folgende Anlagen sind Bestandteil dieser
Satzung:
a) Die Grabmalordnung
b) Der Aufteilungsplan (§ 12)
Der Aufteilungsplan liegt bei der Friedhofsverwaltung zur üblichen
Dienstzeit für
jedermann zur Einsichtnahme auf.
§ 2
Nutzungsrecht und Verwaltung
- Die Friedhöfe dienen der würdigen Bestattung
der verstorbenen Markteinwohner und, wenn
eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, auch
der im Marktgebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet
Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, sowie derjenigen Personen, denen ein
Grabnutzungsrecht im gemeindlichen Friedhof zusteht.
- Die Bestattung anderer Personen bedarf der
Erlaubnis durch den Markt Nassenfels.
- Totgeburten (Art. 6 BestG) können in eigenen
Gräbern beigesetzt werden.
- Die Friedhöfe werden vom Markt Nassenfels
verwaltet und beaufsichtigt.
§ 3
Öffnungszeiten der Friedhöfe
- Die Friedhöfe sind während der an den
Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
- Der Markt Nassenfels kann aus zwingenden
Gründen die Friedhöfe ganz oder zum Teil für den Besuch sperren.
§ 4
Verhalten im Friedhof
- Die Besucher müssen sich ruhig und der Würde
der Friedhöfe entsprechend benehmen.
- Die Benutzer haben sich ferner in den
Friedhöfen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder
mehr als den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird.
- Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der
Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
- Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist
Folge zu leisten. Im einzelnen ist insbesondere untersagt:
a) Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde),
b) zu rauchen und zu lärmen,
c) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; das gilt nicht für kleine
Handwagen,
Kinderwagen, Behindertenfahrzeuge sowie für das Schieben von Fahrrädern.
Ausge-
nommen von diesem Verbot sind ferner Dienstfahrzeuge des Friedhofspersonals
und
Fahrzeuge des Friedhofspersonals und Fahrzeuge, die nach § 5 für
gewerbliche Arbeiten
in den Friedhöfen benötigt werden. Die Fahrzeuge dürfen nur
Schrittgeschwindigkeit
fahren.
d) Druckschriften zu verteilen, Waren aller Art feilzubieten oder
anzupreisen, gewerbs-
mäßige oder sonstige Dienste anzubieten oder auszuführen,
e) die Friedhofsanlagen und –gebäude sowie die Grabstätten zu
verunreinigen oder zu be-
schädigen,
f) Friedhofsflächen als Kinderspielplätze zu benutzen,
g) Abfälle auf dem Friedhof zu hinterlassen,
h) Rasenflächen (soweit dies nicht zum Besuch der Gräber unumgänglich
ist), Grabhügel
oder Grabeinfassungen zu betreten,
i) der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen) auf
den Gräbern auf-
zustellen sowie solche Gefäße und Gießkannen innerhalb der Friedhöfe zu
hinterstellen,
j) fremde Grabplätze ohne Erlaubnis des Marktes Nassenfels und ohne
Zustimmung des
Grabnutzungsberechtigten zu fotografieren,
k) der Aufenthalt in den Friedhöfen außerhalb der Öffnungszeiten (§ 3).
- Untersagt ist der Aufenthalt mit Fahrrädern
in unmittelbarer Nähe von Bestattungsfeiern und Leichenzügen vor dem
Leichenhaus.
§ 5
Gewerbliche Arbeiten auf den
Friedhöfen
- Zur Ausübung gewerblicher Arbeiten in den
Friedhöfen sind alle selbständigen Handwerker zugelassen.
- Die Ausübung der in Absatz 1 genannten
Tätigkeiten kann untersagt werden,
a) wenn der Betroffene in einem schwerwiegenden Fall wiederholt eine
strafbare Handlung
oder eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung oder
Grab-
malordnung begangen hat,
b) wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen die Untersagung im
öffentlichen
Interesse angezeigt erscheinen lässt.
- Die Handwerker sind verpflichtet, nach
Abschluss ihrer Arbeiten die Umgebung der Arbeitsstätte wieder in einen
ordentlichen Zustand zu versetzen. Anfallender Erd- oder Pflanzenabraum
sowie Bauschutt wird Eigentum der Ausführungsfirmen, ist aus dem Friedhof
zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Vorübergehend entfernte
Grabsteine, -platten und Einfassungen dürfen nur im Einvernehmen mit dem
Grabnutzungsberechtigten oder auf besondere Anordnung des Marktes Nassenfels
entfernt werden.
- Untersagt ist,
a) Arbeiten in der Nähe von Bestattungsfeiern vorzunehmen,
b) Arbeiten an den Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen sowie an Sonn- und
Feiertagen,
c) Arbeitsgeräte oder Gegenstände aller Art (z.B. Pflanzenkübel,
Blumentöpfe) auf oder
hinter Nachbargräbern abzustellen,
d) kleine Gerüste und ähnliche Gegenstände über die Sonn- und Feiertage
stehen zu
lassen,
e) Kies oder Sand sowie Reste von Materialien in den Friedhöfen zu
hinterlassen.
- Das Befahren der Friedhofswege ist nur im
unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten in den
Friedhöfen und nur mit solchen Fahrzeugen gestattet, die hierzu unbedingt
benötigt werden. Die Gehwege innerhalb der Grabfelder dürfen mit
Motorfahrzeugen nicht befahren werden. Aus zwingenden Gründen kann das
Befahren der Friedhofswege ganz oder zum Teil untersagt werden.
Zweiter Abschnitt

Bestattungsvorschriften
§ 6
Allgemeines
- Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die
Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von
Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab
eingefüllt ist.
- Das Grab muss spätestens 48 Stunden vor
Beginn der Bestattung beim Markt Nassenfels bestellt sein. Soll die
Bestattung in einem bereits vorhandenen Grab erfolgen, so ist bei der
Anmeldung das Benutzungsrecht nachzuweisen.
§ 7
Bestattung
- Den Zeitpunkt der Bestattung setzt der Markt
Nassenfels im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt
fest.
- Spätestens ½ Stunde vor Beginn der
Bestattung wird der Sarg geschlossen. Nach Beendigung der kirchlichen
Handlung wird der Trauerzug zu Grabe geleitet.
- Die der Bestattung nachfolgenden Verrichtungen
an der Grabstätte wie zeitgerechtes Entfernen verwelkter Blumen und
Kränze, evtl. Anlage des Grabhügels, Errichtung und Instandhaltung des
Grabdenkmales und der Einfriedung, Bepflanzung und Pflege der Gräber sind
nicht Aufgabe des Marktes Nassenfels, sondern sind vom
Grabnutzungsberechtigten durchzuführen.
§ 8
Aufbahrung
- Die Leichenhäuser dienen zur Aufbahrung aller
im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden.
Desgleichen dienen sie der Aufbahrung von Aschenresten feuerbestatteter
Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof. Die Aufbahrung erfolgt im
geschlossenen Sarg, es sei denn, die Angehörigen bestimmen, dass der Sarg
geöffnet bleiben soll.
- Für die Beschaffenheit von Särgen,
Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die
Vorschriften des § 30 der Verordnung zur Durchführung des
Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung –BestV-) vom 01.03.2001 (GVBL.
S. 92, ber. S. 190) in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Sarg muss geschlossen bleiben oder
geschlossen werden, wenn
a) der Verstorbene unmittelbar vor seinem Tode an einer übertragbaren
Krankheit im Sinne
des Bundesseuchengesetzes erkrankt war,
b) die Gesundheitsbehörde dies aus sonstigen seuchenhygienischen Gründen
angeordnet
hat,
c) die Leiche abstoßend wirkt.
- Die Aufbahrung einer Leiche unterbleibt, wenn
die Gesundheitsbehörde aus seuchenhygienischen Gründen eine sofortige
Bestattung der Leiche angeordnet hat.
- Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen
bedürfen der Erlaubnis des Marktes Nassenfels und dem Einverständnis
desjenigen, der die Bestattung beantragt hat, sofern nicht Angehörige bzw.
Personensorgeberechtigte widersprechen.
§ 9
Leichenträger
- Die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen
und die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten wird von dem vom Markt
Nassenfels zugelassenen Bestattungsunternehmen ausgeführt.
- Einzelne Verrichtungen der Leichenträger nach
Abs. 1 dürfen mit Genehmigung des Marktes Nassenfels auch von Mitgliedern
von Vereinen oder sonstigen Personen ausgeführt werden.
§ 10
Friedhofswärter
Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und
die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben
obliegt dem vom Markt Nassenfels zugelassenen Bestattungsunternehmen.
Dritter Abschnitt

Grabstätten, Benutzungsrechte
§ 11
Grabarten
- Grabstätten im Sinne dieser Satzung sind:
a) Einzelgrab (eine Grabstelle),
b) Doppelgrab (zwei Grabstellen),
c) Dreifach- und Mehrfachgräber (drei bzw. mehr Grabstellen),
d) Urnengrab.
- Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum des
Marktes Nassenfels. An ihnen bestehen Rechte Dritter (Benutzungsrechte) nur
nach Maßgabe dieser Satzung.
- Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder
Verlängerung von Benutzugsrechten an einer der Lage nach bestimmten
Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
- Grüfte (ausgemauerte Grabstätten) sind nicht
zugelassen.
§ 12
Anlage der Grabstätten
Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach der
Grabmalordnung und nach den Aufteilungsplänen der Friedhofsverwaltung. In
diesen kann für die Friedhöfe oder einem Friedhofsteil eine besondere
Bestimmung über die äußere Gestaltung der Grabstätten vorgesehen werden,
denen sich der Grabnutzungsberechtigte zu unterwerfen hat.
§ 13
Urnengräber
- Urnengräber können für die Dauer der
Ruhefrist auf Antrag einer natürlichen Person durch Vergabe eines
Benutzungsrechts erworben werden.
- Wird das Benutzungsrecht für das Urnengrab
nicht verlängert, kann der Markt Nassenfels die beigesetzten Urnen
entfernen. Diese Urnen werden anonym im Friedhof beigesetzt.
§ 14
Ruhefristen
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25
Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 15 Lebensjahr 15 Jahre.
§ 15
Größe und Tiefe der Grabstätten
- Für die Anlage und äußere Gestaltung der
Grabstätte gelten die Bestimmungen der Grabmalordnung (Anlage).
- Ausmaße der Grabstätten:
a) Größe Einzelgrab 2,00 m x 1,00 m
b) Größe Doppelgrab 2,00 m x 1,80 m
c) Größe Urnengrab 1,00 m x 1,00 m
- Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte
beträgt mindestens 0,40 m. Die Tiefe des Grabes beträgt:
a) bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr wenigstens 1,30 m,
b) im übrigen 1,60 m,
c) bei Tieferlegung 2,20 m,
d) bei Urnen 1 Meter.
- Der Markt Nassenfels kann eine andere
Grabtiefe festsetzen, wenn die Bodenbeschaffenheit des Friedhofes dies
erfordert.
§ 16
Belegung der Grabstätten
- In jeder Grabstelle kann, wenn die erste
Leiche als Tieferlegung bestattet wurde, zu jeder Zeit eine zweite Leiche
als Seichtlegung bestattet werden. Eine dritte Belegung kann nur erfolgen,
wenn die Ruhefrist der zweiten Leiche bereits überschritten ist.
- Ist die Verwesung des zuletzt Bestatteten
nicht restlos erfolgt, kann erst nach Exhumierung mit Tieferlegung eine
weitere Bestattung erfolgen. Ist eine Tieferlegung nicht möglich, muss eine
andere Grabstätte zur Verfügung gestellt werden.
- Wenn Kinderleichen in Erwachsenengräbern
beerdigt werden, so sind sie mindestens in die für Kinder geltenden Tiefen
zu legen.
- Ist in einem Grab eine Tieferlegung des
Verstorbenen möglich, so ist sie durchzuführen. Die Friedhofsverwaltung
kann Ausnahmen bewilligen.
§ 17
Nutzungsrechte an Grabstätten
- Das Grabnutzungsrecht wird beim Erwerb auf die
Dauer der festgelegten Ruhefrist vergeben.
- Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann der
Markt Nassenfels über die Grabstätte anderweitig verfügen, sofern das
Nutzungsrecht nicht verlängert wird.
- Das Nutzungsrecht wird an einzelne natürliche
Personen nach Entrichtung der Grabstättengebühr verliehen, worüber den
Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird.
- Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Grab
bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern
und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Der Markt
Nassenfels kann Ausnahmen bewilligen.
§ 18
Umschreibung des
Grabnutzungsrechtes
- Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die
Umschreibung eines Nutzungsrechtes der Ehegatte oder ein Abkömmling
beantragen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten des Ehegatten oder
Abkömmlings schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. Der Markt
Nassenfels kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von Satz 1
bewilligen.
- Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann
derjenige die Umschreibung eines Grabnutzungsrecht auf seinen Namen
beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen
Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Leben ein Ehegatte oder ein
Abkömmling des Nutzungsberechtigten, so haben diese auf jeden Fall den
Vorrang.
- Liegt keine rechtsgültige Verfügung vor,
wird die Umschreibung auf Antrag in folgender Reihenfolge durch den Markt
Nassenfels vorgenommen:
a) für den überlebenden Ehegatten,
b) für die Kinder (auch für die nichtehelichen Kinder eines
Nutzungsberechtigten),
c) für die Adoptiv- und Stiefkinder,
d) für die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder
Mütter,
e) für die Eltern,
f) für die vollbürtigen Geschwister,
g) für die Stiefgeschwister,
h) für die nicht zum vorbezeichneten Personenkreis gehörenden Erben.
- Innerhalb der einzelnen Nachfolgeklassen hat
das höhere Alter das Vorrecht.
- Ist das Nutzungsrecht nicht eingetragen, so
wird vorbehaltlich eines anderen Nachweises angenommen, dass das
Nutzungsrecht in der Reihenfolge der Absätze 2 und 3 demjenigen zusteht,
der den Anspruch erhebt.
- Von einem mehrjährigen
Grabstättenpflegeverhältnis oder der Einzahlung der Grabgebühren kann
kein Übergang des Nutzungsrechtes abgeleitet werden.
§ 19
Verlängerung und Ablauf des
Grabnutzungsrechtes
- Das Grabnutzungsrecht kann verlängert werden,
wenn der Nutzungsberechtigte innerhalb eines Jahres vor Ablauf des Rechts
die Verlängerung beantragt.
- Wird während der Benutzungszeit ein Grab in
Benutzung genommen und erstreckt sich deshalb die Ruhefrist über die
Benutzungszeit hinaus, so verlängert sich die Benutzungszeit ohne Antrag
bis zum Ablauf der Ruhefrist. Für die Verlängerung der Benutzungszeit ist,
sofern nicht ein Erwerb nach § 19 Abs. 1 erfolgt, eine Gebühr zu
entrichten, deren Höhe sich nach dem Verhältnis des
Verlängerungszeitraumes zur üblichen Benutzungszeit (§ 17 Abs. 1)
bemisst. Angefangene Jahre werden als volle Jahre gerechnet.
- Beantragt der Nutzungsberechtigte die
Verlängerung nicht, so verfügt der Markt Nassenfels über das Grab. Der
Nutzungsberechtigte hat das Grabmal, die Einfassung und die Anpflanzung auf
seine Kosten zu entfernen. Geschieht dies innerhalb einer Frist von drei
Monaten nach Ablauf des Grabnutzungsrechts nicht, dann ist der Markt
Nassenfels auch insoweit zur Verfügung berechtigt. Die entstandenen Kosten
werden in Rechnung gestellt. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht für
den Grabnutzungsberechtigten nicht.
§ 20
Beschränkung von
Grabnutzungsrechten
- Das Grabnutzungsrecht kann durch den Markt
Nassenfels entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an
dem bisherigen Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des
Nutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in
dem Grab Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.
- Ein gleichwertiger, für die Restdauer der
Ruhefrist kostenloser Ersatz (Grabplatz, wie auch Steinmetz- und
Gärtnerkosten) ist durch den Markt Nassenfels zu erbringen.
- Das Grabnutzungsrecht kann entzogen werden,
wenn der Nutzungsberechtigte den Vorschriften über die Gestaltung und
Pflege der Grabstätte trotz Aufforderung und Belehrung über den
bevorstehenden Entzug des Rechtes innerhalb einer angemessenen Frist nicht
nachkommt. Für die Räumung der Grabstätte gilt § 19 Abs. 3 Sätze 2 –
5 dieser Satzung.
§ 21
Verzicht auf das Grabnutzungsrecht
Auf ein bestehendes Grabnutzungsrecht kann nur
mit Einwilligung des Marktes verzichtet werden.
Vierter Abschnitt

Anlage, Pflege und Instandhaltung
der Grabstätte
§ 22
Pflege und Instandhaltung
- Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate
vom Tag der letzten Beerdigung ab in einer des Friedhofes würdigen Weise
herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.
Verantwortlich dafür ist der jeweilige Grabnutzungsberechtigte.
- Grabbeete dürfen nicht höher als 0,20 m
sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet.
§ 23
Gärtnerische Gestaltung der
Grabstätten, Abfallvermeidung und Abfallentsorgung
- Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur
geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und
Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Anpflanzungen werden von der
Friedhofsverwaltung im Interesse des Gesamtbildes überwacht.
- Gehölze, strauch- oder baumartige Pflanzen
auf den Grabstätten dürfen nicht höher sein als die Grabdenkmale.
- Der Markt Nassenfels kann verlangen, dass
stark wuchernde oder absterbende Bäume und Sträucher entfernt werden. Die
Entfernung kann auch sonst verlangt werden, wenn das Gesamtbild in einer
Würde des Friedhofes verletzenden Weise gestört würde.
- Anpflanzungen neben den Grabstätten dürfen
nur vom Markt ausgeführt werden.
- Friedhofsabfälle müssen selbst entsorgt
werden.
- Grabschmuck, Blumengebinde und Kränze mit
Kunststoffbestandteilen, Gesteckhalter aus Kunststoff, Kunststoffblumen,
Kunststoffpflanzen sowie Behältnisse und Grablichter aus Kunststoff oder
mit Kunststoffanteil dürfen auf den Grabstätten nicht verwendet werden.
§ 24
Grabmale und Einfriedungen
- Spätestens nach Ablauf von 2 Jahren seit der
Belegung der Grabstätten sind Grabmale aufzustellen. Auf die Aufstellung
kann verzichtet werden, wenn dies die nach der Grabmalordnung ergangenen
Gestaltungsvorschriften zulassen.
- Die Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen,
Einfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung ist –
unbeschadet sonstiger Vorschriften - nur nach Maßgabe der Grabmalordnung
zulässig. Der Markt Nassenfels ist berechtigt, soweit es zur Wahrung der
Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert,
Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der
Grabmale, Einfriedungen oder sonstige bauliche Anlagen beziehen.
- Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind von
den Verpflichteten zu entfernen, wenn sie den sicherheitsrechtlichen
Anforderungen nicht genügen oder den gestalterischen Merkmalen der
Grabmalordnung widersprechen. § 28 bleibt unberührt.
Fünfter Abschnitt

Schlussbestimmungen
§ 25
Exhumierung, Umbettung
- Exhumierung und Umbettungen auf Antrag des
Grabnutzungsberechtigten können innerhalb der Ruhefrist nur vorgenommen
werden, wenn sie die Gesundheitsbehörde als unbedenklich erklärt. Im
allgemeinen sollen in der ersten Hälfte der Ruhefrist Exhumierungen und
Umbettungen nur im öffentlichen Interesse erfolgen.
- Exhumierungen und Umbettungen können nur in
den Monaten September mit Mai und nur außerhalb der
Friedhofsöffnungszeiten durchgeführt werden. Dies gilt nicht für
Ausgrabungen, die von einem Gericht oder einer Behörde angeordnet werden.
- Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw.
Umbettung nicht beiwohnen.
- Die Kosten der Exhumierung bzw. der Umbettung
und Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch
die Exhumierung bzw. die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu
tragen.
- Exhumierte Leichen oder Leichenteile sind,
wenn der Sarg beschädigt ist, vor der Umbettung oder Überführung neu
einzusargen und unverzüglich wieder zu bestatten. Die entsprechenden Kosten
hat dabei der Antragsteller zu bezahlen.
§ 26
Außerdienststellung und
Entwidmung
- Die Friedhöfe können aus wichtigem
öffentlichen Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder
entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten auf
den Friedhöfen.
- Durch die Außerdienststellung wird die
Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht
außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Von jeder
Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1. Satz 1 und von einzelnen
Grabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte einen schriftlichen
Bescheid.
- Im Falle der Entwidmung sind die in den
Grabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit auf Kosten des Marktes
in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt
Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der
Umbettungstermin soll möglichst dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen
Monat vorher mitgeteilt werden.
- Soweit durch eine Außerdienststellung oder
eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Grabstätten erlischt,
sind dem jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei
Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Grabstätten zur
Verfügung zu stellen.
- Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind
vom Markt kostenfrei in ähnlicher Weise für die außer Dienst gestellten
oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Ersatzgrabstätten werden
Gegenstand des Nutzungsrechts.
§ 27
Haftungsausschluss
Der Markt Nassenfels haftet nicht für Schäden,
die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und
Einrichtungen sowie durch Tiere entstehen. Ausgenommen hiervon ist ein grob
fahrlässiges Verhalten eines Bediensteten des Marktes Nassenfels.
§ 28
Anordnungen für den Einzelfall,
Zwangsmittel
- Der Markt Nassenfels kann zur Erfüllung der
nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den
Einzelfall erlassen.
- Für die Erzwingung der in dieser Satzung
vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die
Vorschriften des Bayerischen Verwaltungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 29
Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße
belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- den Bestimmungen des § 4 über das Verhalten
in den Friedhöfen zuwiderhandelt,
- den Bestimmungen des § 5 über gewerbliche
Arbeiten im Friedhof zuwiderhandelt,
- den Bestimmungen des § 22 über die Pflege
und Instandhaltung der Grabstätten zuwiderhandelt,
- den Bestimmungen des § 23 über die
gärtnerische Gestaltung der Grabstätten, die Abfallvermeidung und
Abfallentsorgung zuwiderhandelt,
- entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 Grabmalordnung
Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen oder sonstige baulichen Anlagen ohne
die erforderliche Erlaubnis errichtet oder ändert,
- die nach § 24 Abs. 2 Satz 2 getroffenen
Anordnungen des Marktes Nassenfels über Werkstoff, Art und Größe der
Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen nicht
befolgt.
§ 30
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2003 in Kraft;
gleichzeitig tritt die Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen
des Marktes Nassenfels vom 23. Juni 1994 außer Kraft.
Nassenfels, den 18.12.2002
Markt Nassenfels
Husterer, 1. Bürgermeister

