Markt Nassenfels

Der Markt Nassenfels erlässt aufgrund der Art. 23 und 24 Abs. 1 Nummern 1 und 2 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern -GO- folgende

S A T Z U N G

über die Benutzung der vom Markt Nassenfels verwalteten

Bestattungseinrichtungen.

I. Abschnitt - Allgemeine Vorschriften                                                                                      Zur Gebührensatzung 
§ 1   Gegenstand der Satzung
§ 2   
Nutzungsrecht und Verwaltung
§ 3    Öffnungszeiten der Friedhöfe
§ 4    Verhalten im Friedhof
§ 5    Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen

II. Abschnitt - Bestattungsvorschriften
§ 6    Allgemeines
§ 7    Bestattung
§ 8    Aufbahrung
§ 9 
  Leichenträger
§ 10 Friedhofswärter

III. Abschnitt - Grabstätten, Benutzungsrechte
§ 11  Grabarten
§ 12
Anlage der Grabstätten
§ 13 
Urnengräber
§ 14 Ruhefristen
§ 15 
Größe und Tiefe der Grabstätten
§ 16  Belegung der Grabstätten
§ 17
Nutzungsrechte an Grabstätten
§ 18 Umschreibung des Grabnutzungsrechtes
§ 19  Verlängerung und Ablauf des Grabnutzungsrechtes
§ 20  Beschränkung von Grabnutzungsrechten
§ 21  Verzicht auf das Grabnutzungsrecht

IV. Abschnitt - Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte
§ 22  Pflege und Instandhaltung
§ 23  Gärtnerische Gestaltung der Grabstätten, Abfallvermeidung und Abfallentsorgung
§ 24 
Grabmale und Einfriedungen

V. Abschnitt - Schlussbestimmungen
§ 25  Exhumierung, Umbettung
§ 26 
Außerdienststellung und Entwidmung
§ 27  Haftungsausschluss
§ 28 
Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel
§ 29 Zuwiderhandlungen
§ 30
Inkrafttreten

Erster Abschnitt

Allgemeine Vorschriften

 

§ 1

Gegenstand der Satzung

  1. Der Markt Nassenfels unterhält die erforderlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen.
    Diesen Einrichtungen dienen:
    a) der gemeindeeigene Friedhof im Ortsteil Zell a.d. Speck, Fl.Nr. 793/14, Gemarkung
    Meilenhofen,
    b) der von der kath. Kirchenstiftung St. Vitus, Zell a.d. Speck, mit Vertrag vom 19.11.2002
    zum 01.01.2003 überlassene Friedhof, Fl.Nr. 766, Gemarkung Meilenhofen,
    c) der von der kath. Kirchenstiftung Meilenhofen mit Vertrag vom 19.11.2002
    zum 01.01.2003 überlassene Friedhof, Fl.Nr. 16, Gemarkung Meilenhofen,
    d) die Leichenhäuser in Meilenhofen und Zell a.d. Speck,
    e) das Friedhofs- und Bestattungspersonal.
  2. Folgende Anlagen sind Bestandteil dieser Satzung:
    a) Die Grabmalordnung
    b) Der Aufteilungsplan (§ 12)
    Der Aufteilungsplan liegt bei der Friedhofsverwaltung zur üblichen Dienstzeit für
    jedermann zur Einsichtnahme auf.

§ 2

Nutzungsrecht und Verwaltung

 

  1. Die Friedhöfe dienen der würdigen Bestattung der verstorbenen Markteinwohner und, wenn
    eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, auch der im Marktgebiet oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, sowie derjenigen Personen, denen ein Grabnutzungsrecht im gemeindlichen Friedhof zusteht.
  2. Die Bestattung anderer Personen bedarf der Erlaubnis durch den Markt Nassenfels.
  3. Totgeburten (Art. 6 BestG) können in eigenen Gräbern beigesetzt werden.
  4. Die Friedhöfe werden vom Markt Nassenfels verwaltet und beaufsichtigt.

 

§ 3

Öffnungszeiten der Friedhöfe

 

  1. Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
  2. Der Markt Nassenfels kann aus zwingenden Gründen die Friedhöfe ganz oder zum Teil für den Besuch sperren.

 

§ 4

Verhalten im Friedhof

 

  1. Die Besucher müssen sich ruhig und der Würde der Friedhöfe entsprechend benehmen.
  2. Die Benutzer haben sich ferner in den Friedhöfen so zu verhalten, dass kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als den Umständen vermeidbar behindert oder belästigt wird.
  3. Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten der Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
  4. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Im einzelnen ist insbesondere untersagt:
    a) Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindenhunde),
    b) zu rauchen und zu lärmen,
    c) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; das gilt nicht für kleine Handwagen,
    Kinderwagen, Behindertenfahrzeuge sowie für das Schieben von Fahrrädern. Ausge-
    nommen von diesem Verbot sind ferner Dienstfahrzeuge des Friedhofspersonals und
    Fahrzeuge des Friedhofspersonals und Fahrzeuge, die nach § 5 für gewerbliche Arbeiten
    in den Friedhöfen benötigt werden. Die Fahrzeuge dürfen nur Schrittgeschwindigkeit
    fahren.
    d) Druckschriften zu verteilen, Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbs-
    mäßige oder sonstige Dienste anzubieten oder auszuführen,
    e) die Friedhofsanlagen und –gebäude sowie die Grabstätten zu verunreinigen oder zu be-
    schädigen,
    f) Friedhofsflächen als Kinderspielplätze zu benutzen,
    g) Abfälle auf dem Friedhof zu hinterlassen,
    h) Rasenflächen (soweit dies nicht zum Besuch der Gräber unumgänglich ist), Grabhügel
    oder Grabeinfassungen zu betreten,
    i) der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen) auf den Gräbern auf-
    zustellen sowie solche Gefäße und Gießkannen innerhalb der Friedhöfe zu hinterstellen,
    j) fremde Grabplätze ohne Erlaubnis des Marktes Nassenfels und ohne Zustimmung des
    Grabnutzungsberechtigten zu fotografieren,
    k) der Aufenthalt in den Friedhöfen außerhalb der Öffnungszeiten (§ 3).
  5. Untersagt ist der Aufenthalt mit Fahrrädern in unmittelbarer Nähe von Bestattungsfeiern und Leichenzügen vor dem Leichenhaus.

 

§ 5

Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen

 

  1. Zur Ausübung gewerblicher Arbeiten in den Friedhöfen sind alle selbständigen Handwerker zugelassen.
  2. Die Ausübung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten kann untersagt werden,
    a) wenn der Betroffene in einem schwerwiegenden Fall wiederholt eine strafbare Handlung
    oder eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung oder Grab-
    malordnung begangen hat,
    b) wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen die Untersagung im öffentlichen
    Interesse angezeigt erscheinen lässt.
  3. Die Handwerker sind verpflichtet, nach Abschluss ihrer Arbeiten die Umgebung der Arbeitsstätte wieder in einen ordentlichen Zustand zu versetzen. Anfallender Erd- oder Pflanzenabraum sowie Bauschutt wird Eigentum der Ausführungsfirmen, ist aus dem Friedhof zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Vorübergehend entfernte Grabsteine, -platten und Einfassungen dürfen nur im Einvernehmen mit dem Grabnutzungsberechtigten oder auf besondere Anordnung des Marktes Nassenfels entfernt werden.
  4. Untersagt ist,
    a) Arbeiten in der Nähe von Bestattungsfeiern vorzunehmen,
    b) Arbeiten an den Nachmittagen vor Sonn- und Feiertagen sowie an Sonn- und Feiertagen,
    c) Arbeitsgeräte oder Gegenstände aller Art (z.B. Pflanzenkübel, Blumentöpfe) auf oder
    hinter Nachbargräbern abzustellen,
    d) kleine Gerüste und ähnliche Gegenstände über die Sonn- und Feiertage stehen zu
    lassen,
    e) Kies oder Sand sowie Reste von Materialien in den Friedhöfen zu hinterlassen.
  5. Das Befahren der Friedhofswege ist nur im unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten in den Friedhöfen und nur mit solchen Fahrzeugen gestattet, die hierzu unbedingt benötigt werden. Die Gehwege innerhalb der Grabfelder dürfen mit Motorfahrzeugen nicht befahren werden. Aus zwingenden Gründen kann das Befahren der Friedhofswege ganz oder zum Teil untersagt werden.

 

Zweiter Abschnitt

Bestattungsvorschriften

§ 6

Allgemeines

 

  1. Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde. Die Bestattung ist durchgeführt, wenn das Grab eingefüllt ist.
  2. Das Grab muss spätestens 48 Stunden vor Beginn der Bestattung beim Markt Nassenfels bestellt sein. Soll die Bestattung in einem bereits vorhandenen Grab erfolgen, so ist bei der Anmeldung das Benutzungsrecht nachzuweisen.

 

§ 7

Bestattung

 

  1. Den Zeitpunkt der Bestattung setzt der Markt Nassenfels im Benehmen mit den Hinterbliebenen und dem zuständigen Pfarramt fest.
  2. Spätestens ½ Stunde vor Beginn der Bestattung wird der Sarg geschlossen. Nach Beendigung der kirchlichen Handlung wird der Trauerzug zu Grabe geleitet.
  3. Die der Bestattung nachfolgenden Verrichtungen an der Grabstätte wie zeitgerechtes Entfernen verwelkter Blumen und Kränze, evtl. Anlage des Grabhügels, Errichtung und Instandhaltung des Grabdenkmales und der Einfriedung, Bepflanzung und Pflege der Gräber sind nicht Aufgabe des Marktes Nassenfels, sondern sind vom Grabnutzungsberechtigten durchzuführen.

 

§ 8

Aufbahrung

 

  1. Die Leichenhäuser dienen zur Aufbahrung aller im Gemeindegebiet Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführt werden. Desgleichen dienen sie der Aufbahrung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof. Die Aufbahrung erfolgt im geschlossenen Sarg, es sei denn, die Angehörigen bestimmen, dass der Sarg geöffnet bleiben soll.
  2. Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (Bestattungsverordnung –BestV-) vom 01.03.2001 (GVBL. S. 92, ber. S. 190) in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Der Sarg muss geschlossen bleiben oder geschlossen werden, wenn
    a) der Verstorbene unmittelbar vor seinem Tode an einer übertragbaren Krankheit im Sinne
    des Bundesseuchengesetzes erkrankt war,
    b) die Gesundheitsbehörde dies aus sonstigen seuchenhygienischen Gründen angeordnet
    hat,
    c) die Leiche abstoßend wirkt.
  4. Die Aufbahrung einer Leiche unterbleibt, wenn die Gesundheitsbehörde aus seuchenhygienischen Gründen eine sofortige Bestattung der Leiche angeordnet hat.
  5. Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis des Marktes Nassenfels und dem Einverständnis desjenigen, der die Bestattung beantragt hat, sofern nicht Angehörige bzw. Personensorgeberechtigte widersprechen.

 

§ 9

Leichenträger

 

  1. Die Mithilfe bei der Aufbahrung von Leichen und die Mitwirkung bei den Beerdigungsfeierlichkeiten wird von dem vom Markt Nassenfels zugelassenen Bestattungsunternehmen ausgeführt.
  2. Einzelne Verrichtungen der Leichenträger nach Abs. 1 dürfen mit Genehmigung des Marktes Nassenfels auch von Mitgliedern von Vereinen oder sonstigen Personen ausgeführt werden.

 

§ 10

Friedhofswärter

 

Der Grabaushub, die Einfüllung des Grabes und die unmittelbare Wahrnehmung aller mit dem Friedhofsbetrieb verbundenen Aufgaben obliegt dem vom Markt Nassenfels zugelassenen Bestattungsunternehmen.

 

 

Dritter Abschnitt

Grabstätten, Benutzungsrechte

§ 11

Grabarten

 

  1. Grabstätten im Sinne dieser Satzung sind:
    a) Einzelgrab (eine Grabstelle),
    b) Doppelgrab (zwei Grabstellen),
    c) Dreifach- und Mehrfachgräber (drei bzw. mehr Grabstellen),
    d) Urnengrab.
  2. Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum des Marktes Nassenfels. An ihnen bestehen Rechte Dritter (Benutzungsrechte) nur nach Maßgabe dieser Satzung.
  3. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Verlängerung von Benutzugsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
  4. Grüfte (ausgemauerte Grabstätten) sind nicht zugelassen.

 

§ 12

Anlage der Grabstätten

 

Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach der Grabmalordnung und nach den Aufteilungsplänen der Friedhofsverwaltung. In diesen kann für die Friedhöfe oder einem Friedhofsteil eine besondere Bestimmung über die äußere Gestaltung der Grabstätten vorgesehen werden, denen sich der Grabnutzungsberechtigte zu unterwerfen hat.

 

§ 13

Urnengräber

 

  1. Urnengräber können für die Dauer der Ruhefrist auf Antrag einer natürlichen Person durch Vergabe eines Benutzungsrechts erworben werden.
  2. Wird das Benutzungsrecht für das Urnengrab nicht verlängert, kann der Markt Nassenfels die beigesetzten Urnen entfernen. Diese Urnen werden anonym im Friedhof beigesetzt.

 

§ 14

Ruhefristen

 

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 15 Lebensjahr 15 Jahre.

 

§ 15

Größe und Tiefe der Grabstätten

 

  1. Für die Anlage und äußere Gestaltung der Grabstätte gelten die Bestimmungen der Grabmalordnung (Anlage).
  2. Ausmaße der Grabstätten:
    a) Größe Einzelgrab 2,00 m x 1,00 m
    b) Größe Doppelgrab 2,00 m x 1,80 m
    c) Größe Urnengrab 1,00 m x 1,00 m
  3. Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte beträgt mindestens 0,40 m. Die Tiefe des Grabes beträgt:
    a) bei Kindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr wenigstens 1,30 m,
    b) im übrigen 1,60 m,
    c) bei Tieferlegung 2,20 m,
    d) bei Urnen 1 Meter.
  4. Der Markt Nassenfels kann eine andere Grabtiefe festsetzen, wenn die Bodenbeschaffenheit des Friedhofes dies erfordert.

 

§ 16

Belegung der Grabstätten

 

  1. In jeder Grabstelle kann, wenn die erste Leiche als Tieferlegung bestattet wurde, zu jeder Zeit eine zweite Leiche als Seichtlegung bestattet werden. Eine dritte Belegung kann nur erfolgen, wenn die Ruhefrist der zweiten Leiche bereits überschritten ist.
  2. Ist die Verwesung des zuletzt Bestatteten nicht restlos erfolgt, kann erst nach Exhumierung mit Tieferlegung eine weitere Bestattung erfolgen. Ist eine Tieferlegung nicht möglich, muss eine andere Grabstätte zur Verfügung gestellt werden.
  3. Wenn Kinderleichen in Erwachsenengräbern beerdigt werden, so sind sie mindestens in die für Kinder geltenden Tiefen zu legen.
  4. Ist in einem Grab eine Tieferlegung des Verstorbenen möglich, so ist sie durchzuführen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen bewilligen.

 

§ 17

Nutzungsrechte an Grabstätten

 

  1. Das Grabnutzungsrecht wird beim Erwerb auf die Dauer der festgelegten Ruhefrist vergeben.
  2. Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes kann der Markt Nassenfels über die Grabstätte anderweitig verfügen, sofern das Nutzungsrecht nicht verlängert wird.
  3. Das Nutzungsrecht wird an einzelne natürliche Personen nach Entrichtung der Grabstättengebühr verliehen, worüber den Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird.
  4. Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Grab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu lassen. Der Markt Nassenfels kann Ausnahmen bewilligen.

 

§ 18

Umschreibung des Grabnutzungsrechtes

 

  1. Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Nutzungsrechtes der Ehegatte oder ein Abkömmling beantragen, wenn der Nutzungsberechtigte zugunsten des Ehegatten oder Abkömmlings schriftlich auf das Grabnutzungsrecht verzichtet hat. Der Markt Nassenfels kann in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von Satz 1 bewilligen.
  2. Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines Grabnutzungsrecht auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Leben ein Ehegatte oder ein Abkömmling des Nutzungsberechtigten, so haben diese auf jeden Fall den Vorrang.
  3. Liegt keine rechtsgültige Verfügung vor, wird die Umschreibung auf Antrag in folgender Reihenfolge durch den Markt Nassenfels vorgenommen:
    a) für den überlebenden Ehegatten,
    b) für die Kinder (auch für die nichtehelichen Kinder eines Nutzungsberechtigten),
    c) für die Adoptiv- und Stiefkinder,
    d) für die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
    e) für die Eltern,
    f) für die vollbürtigen Geschwister,
    g) für die Stiefgeschwister,
    h) für die nicht zum vorbezeichneten Personenkreis gehörenden Erben.
  4. Innerhalb der einzelnen Nachfolgeklassen hat das höhere Alter das Vorrecht.
  5. Ist das Nutzungsrecht nicht eingetragen, so wird vorbehaltlich eines anderen Nachweises angenommen, dass das Nutzungsrecht in der Reihenfolge der Absätze 2 und 3 demjenigen zusteht, der den Anspruch erhebt.
  6. Von einem mehrjährigen Grabstättenpflegeverhältnis oder der Einzahlung der Grabgebühren kann kein Übergang des Nutzungsrechtes abgeleitet werden.

 

§ 19

Verlängerung und Ablauf des Grabnutzungsrechtes

 

  1. Das Grabnutzungsrecht kann verlängert werden, wenn der Nutzungsberechtigte innerhalb eines Jahres vor Ablauf des Rechts die Verlängerung beantragt.
  2. Wird während der Benutzungszeit ein Grab in Benutzung genommen und erstreckt sich deshalb die Ruhefrist über die Benutzungszeit hinaus, so verlängert sich die Benutzungszeit ohne Antrag bis zum Ablauf der Ruhefrist. Für die Verlängerung der Benutzungszeit ist, sofern nicht ein Erwerb nach § 19 Abs. 1 erfolgt, eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe sich nach dem Verhältnis des Verlängerungszeitraumes zur üblichen Benutzungszeit (§ 17 Abs. 1) bemisst. Angefangene Jahre werden als volle Jahre gerechnet.
  3. Beantragt der Nutzungsberechtigte die Verlängerung nicht, so verfügt der Markt Nassenfels über das Grab. Der Nutzungsberechtigte hat das Grabmal, die Einfassung und die Anpflanzung auf seine Kosten zu entfernen. Geschieht dies innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ablauf des Grabnutzungsrechts nicht, dann ist der Markt Nassenfels auch insoweit zur Verfügung berechtigt. Die entstandenen Kosten werden in Rechnung gestellt. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht für den Grabnutzungsberechtigten nicht.

 

§ 20

Beschränkung von Grabnutzungsrechten

 

  1. Das Grabnutzungsrecht kann durch den Markt Nassenfels entzogen werden, wenn die Grabstätte aus besonderen Gründen an dem bisherigen Ort nicht mehr belassen werden kann. Das Einverständnis des Nutzungsberechtigten ist erforderlich, falls die Ruhefrist des zuletzt in dem Grab Bestatteten noch nicht abgelaufen ist.
  2. Ein gleichwertiger, für die Restdauer der Ruhefrist kostenloser Ersatz (Grabplatz, wie auch Steinmetz- und Gärtnerkosten) ist durch den Markt Nassenfels zu erbringen.
  3. Das Grabnutzungsrecht kann entzogen werden, wenn der Nutzungsberechtigte den Vorschriften über die Gestaltung und Pflege der Grabstätte trotz Aufforderung und Belehrung über den bevorstehenden Entzug des Rechtes innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt. Für die Räumung der Grabstätte gilt § 19 Abs. 3 Sätze 2 – 5 dieser Satzung.

 

§ 21

Verzicht auf das Grabnutzungsrecht

 

Auf ein bestehendes Grabnutzungsrecht kann nur mit Einwilligung des Marktes verzichtet werden.

 

Vierter Abschnitt

Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätte

§ 22

Pflege und Instandhaltung

 

  1. Jede Grabstätte ist spätestens sechs Monate vom Tag der letzten Beerdigung ab in einer des Friedhofes würdigen Weise herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Grabnutzungsberechtigte.
  2. Grabbeete dürfen nicht höher als 0,20 m sein. Die Anlegung von Grabhügeln ist nicht gestattet.

 

§ 23

Gärtnerische Gestaltung der Grabstätten, Abfallvermeidung und Abfallentsorgung

 

  1. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Anpflanzungen werden von der Friedhofsverwaltung im Interesse des Gesamtbildes überwacht.
  2. Gehölze, strauch- oder baumartige Pflanzen auf den Grabstätten dürfen nicht höher sein als die Grabdenkmale.
  3. Der Markt Nassenfels kann verlangen, dass stark wuchernde oder absterbende Bäume und Sträucher entfernt werden. Die Entfernung kann auch sonst verlangt werden, wenn das Gesamtbild in einer Würde des Friedhofes verletzenden Weise gestört würde.
  4. Anpflanzungen neben den Grabstätten dürfen nur vom Markt ausgeführt werden.
  5. Friedhofsabfälle müssen selbst entsorgt werden.
  6. Grabschmuck, Blumengebinde und Kränze mit Kunststoffbestandteilen, Gesteckhalter aus Kunststoff, Kunststoffblumen, Kunststoffpflanzen sowie Behältnisse und Grablichter aus Kunststoff oder mit Kunststoffanteil dürfen auf den Grabstätten nicht verwendet werden.

 

§ 24

Grabmale und Einfriedungen

 

  1. Spätestens nach Ablauf von 2 Jahren seit der Belegung der Grabstätten sind Grabmale aufzustellen. Auf die Aufstellung kann verzichtet werden, wenn dies die nach der Grabmalordnung ergangenen Gestaltungsvorschriften zulassen.
  2. Die Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung ist – unbeschadet sonstiger Vorschriften - nur nach Maßgabe der Grabmalordnung zulässig. Der Markt Nassenfels ist berechtigt, soweit es zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Werkstoff, Art und Größe der Grabmale, Einfriedungen oder sonstige bauliche Anlagen beziehen.
  3. Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind von den Verpflichteten zu entfernen, wenn sie den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder den gestalterischen Merkmalen der Grabmalordnung widersprechen. § 28 bleibt unberührt.

 

Fünfter Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 25

Exhumierung, Umbettung

 

  1. Exhumierung und Umbettungen auf Antrag des Grabnutzungsberechtigten können innerhalb der Ruhefrist nur vorgenommen werden, wenn sie die Gesundheitsbehörde als unbedenklich erklärt. Im allgemeinen sollen in der ersten Hälfte der Ruhefrist Exhumierungen und Umbettungen nur im öffentlichen Interesse erfolgen.
  2. Exhumierungen und Umbettungen können nur in den Monaten September mit Mai und nur außerhalb der Friedhofsöffnungszeiten durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Ausgrabungen, die von einem Gericht oder einer Behörde angeordnet werden.
  3. Zuschauer dürfen der Ausgrabung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
  4. Die Kosten der Exhumierung bzw. der Umbettung und Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Exhumierung bzw. die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
  5. Exhumierte Leichen oder Leichenteile sind, wenn der Sarg beschädigt ist, vor der Umbettung oder Überführung neu einzusargen und unverzüglich wieder zu bestatten. Die entsprechenden Kosten hat dabei der Antragsteller zu bezahlen.

 

§ 26

Außerdienststellung und Entwidmung

 

  1. Die Friedhöfe können aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten auf den Friedhöfen.
  2. Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Von jeder Außerdienststellung oder Entwidmung nach Abs. 1. Satz 1 und von einzelnen Grabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid.
  3. Im Falle der Entwidmung sind die in den Grabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit auf Kosten des Marktes in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin soll möglichst dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt werden.
  4. Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Grabstätten erlischt, sind dem jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag andere Grabstätten zur Verfügung zu stellen.
  5. Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind vom Markt kostenfrei in ähnlicher Weise für die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

 

§ 27

Haftungsausschluss

 

Der Markt Nassenfels haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen sowie durch Tiere entstehen. Ausgenommen hiervon ist ein grob fahrlässiges Verhalten eines Bediensteten des Marktes Nassenfels.

 

§ 28

Anordnungen für den Einzelfall, Zwangsmittel

 

  1. Der Markt Nassenfels kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
  2. Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungs- und Vollstreckungsgesetzes.

 

§ 29

Zuwiderhandlungen

 

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. den Bestimmungen des § 4 über das Verhalten in den Friedhöfen zuwiderhandelt,
  2. den Bestimmungen des § 5 über gewerbliche Arbeiten im Friedhof zuwiderhandelt,
  3. den Bestimmungen des § 22 über die Pflege und Instandhaltung der Grabstätten zuwiderhandelt,
  4. den Bestimmungen des § 23 über die gärtnerische Gestaltung der Grabstätten, die Abfallvermeidung und Abfallentsorgung zuwiderhandelt,
  5. entgegen § 24 Abs. 2 Satz 1 Grabmalordnung Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen oder sonstige baulichen Anlagen ohne die erforderliche Erlaubnis errichtet oder ändert,
  6. die nach § 24 Abs. 2 Satz 2 getroffenen Anordnungen des Marktes Nassenfels über Werkstoff, Art und Größe der Grabmale, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen nicht befolgt.


§ 30

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2003 in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen des Marktes Nassenfels vom 23. Juni 1994 außer Kraft.


Nassenfels, den 18.12.2002

Markt Nassenfels

Husterer, 1. Bürgermeister