Markt Nassenfels
G e b ü h r e n s a t z u n g
zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Nassenfels folgende
Gebührensatzung
zur Satzung über die Benutzung der vom Markt Nassenfels
verwalteten Bestattungseinrichtungen gemäß § 1 der Satzung über die
gemeindlichen Bestattungseinrichtungen.
§ 1
Gebührenerhebung
Der Markt Nassenfels erhebt für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen Gebühren. Es werden erhoben
a) für die Benutzung des Friedhofes Grabgebühren,
b) für die Benutzung des Leichenhauses Leichenhausgebühren.
§ 2
Leichenhausgebühr
Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhäuser beträgt 13,00 EURO.
§ 3
Grabgebühren
Für die Friedhöfe werden folgende Grabplatzgebühren erhoben:
§ 4
Allgemeine Bestimmungen
§ 5
Gebührenschuldner
§ 6
Entstehen und Fälligkeit
§ 7
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2003 in Kraft; gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen des Marktes Nassenfels vom 23. Juni 1994 außer Kraft.