Markt Nassenfels

G e b ü h r e n s a t z u n g

zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen

 

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Nassenfels folgende

Gebührensatzung

 

zur Satzung über die Benutzung der vom Markt Nassenfels verwalteten Bestattungseinrichtungen gemäß § 1 der Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen.

§ 1

Gebührenerhebung

 

Der Markt Nassenfels erhebt für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen Gebühren. Es werden erhoben

a) für die Benutzung des Friedhofes Grabgebühren,

b) für die Benutzung des Leichenhauses Leichenhausgebühren.

§ 2

Leichenhausgebühr

 

Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhäuser beträgt 13,00 EURO.

§ 3

Grabgebühren

 

Für die Friedhöfe werden folgende Grabplatzgebühren erhoben:

  1. Einzelgrab (eine Grabstelle) jährlich 11,00 EURO
  2. Doppelgrab ( zwei Grabstellen) jährlich 18,00 EURO
  3. Dreifach- und Mehrfachgräber (drei bzw. mehr Grabstellen) jährlich 18,00 EURO wie Doppelgrab zuzüglich je Grabstelle die Gebühr eines Einzelgrabes in Höhe von
    11,00 EURO

  4. Urnengrab jährlich 11,00 EURO

§ 4

Allgemeine Bestimmungen

 

  1. Für Leistungen, die nicht in dieser Satzung geregelt sind, kann der Markt Nassenfels Gebühren erheben. Die Gebühren bestimmen sich nach den tatsächlichen Aufwendungen, zu denen noch ein Zuschlag für Verwaltungskosten von 10 % hinzukommt.
  2. Sämtliche Gebühren werden gesondert erhoben, sofern die Zeit und Arbeit über die normale Inanspruchnahme hinausgehen.

§ 5

Gebührenschuldner

 

  1. Gebührenschuldner ist derjenige, der gesetzlich (Art.15 BestG i.v.m. § 15 Satz 1 BestV) zur Tragung der Kosten verpflichtet ist oder Antrag bei der Friedhofsverwaltung gestellt hat.
  2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 6

Entstehen und Fälligkeit

 

  1. Die Gebührenschuld entsteht
    a) mit dem Verbringen der Leiche in das Leichenhaus,
    b) mit der Verleihung oder Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte.
  2. Über die Gebühr erteilt der Markt Nassenfels einen Gebührenbescheid. Die Gebühren werden einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig.

§ 7

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2003 in Kraft; gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen des Marktes Nassenfels vom 23. Juni 1994 außer Kraft.