Steuern

Hebesätze

Die Grundsteuer wird in einem dreistufigen Verfahren festgesetzt:
  1. Die Finanzämter setzen einen sog. "Einheitswert" fest. Er verkörpert den Wert des Grundstückes und gegebenenfalls des Gebäudes zu den Wertverhältnissen am 01.01.1964.
  2. Im zweiten Schritt wird aus diesem Einheitswert der  "Grundsteuermessbetrag" errechnet.
  3. In der dritten Stufe des Verfahrens wird von den Gemeinden die Grundsteuer festgesetzt. Der Stadtrat der Stadt Ingolstadt beschließt den "Hebesatz" für die Grundsteuer.
    In Ingolstadt beträgt der Hebesatz derzeit 460 v. H. und für land- und forstwirtschaftliche Flächen 350 v. H.
    Der "Grundsteuermessbetrag" wird mit diesem "Hebesatz" multipliziert und dies ergibt die jährliche Grundsteuer.

 

Gemeinde Grundsteuer A Grundsteuer B Gewerbesteuer
Adelschlag

ab 01.01.2009

350 v.H.

340 v.H.

350 v.H.

320 v.H.

330 v.H.

320 v.H.

Egweil 350 v.H. 350 v.H. 320 v.H.
Nassenfels 350 v.H. 350 v.H. 320 v.H.

Hinweis für Verkäufer von Grundstücken:

Das Grundsteuergesetz sieht nur eine jährliche Veranlagung vor. Das Finanzamt schreibt deshalb bei Verkäufen (egal ob Haus oder Bauplatz) immer zum 1. Januar des Folgejahres um.

Beispiel: Verkauf am 4. Januar 2003. Umschreibung der Grundsteuer auf den neuen Eigentümer erst zum 1. Januar 2004.

Dies bedeutet, dass die Gemeinde gegen den Verkäufer für das ganze Jahr 2003 Anspruch auf Grundsteuer hat. Der Verkäufer hat in der Regel einen Erstattungsanspruch gegen den Käufer (Regelung in der Notarurkunde ist maßgebend!).

 

Für Rückfragen zur Grundsteuer steht Ihnen Frau Niederwald (Tel. 08424/891134) zu Verfügung.

Für Rückfragen zur Gewerbesteuer steht Ihnen Frau Hirschberger (Tel. 08424/891121; Montag bis Mittwoch von
8 - 13 Uhr) zu Verfügung.