Hundesteuer
Auszug aus der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (z.B. Kampfhunde)
Hinweise zu freilaufenden (wildernde) Hunden
Sie wollen einen Hund an- oder abmelden. Hier können Sie das notwendige Formular als Word oder im PDF-Format laden.
Steuerpflicht:
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Steuerpflichtig ist, wer einen über vier Monate alten Hund hält. Der Eigentümer des Hundes haftet für die Hundesteuer, auch wenn er den Hund nicht selbst hält. Die Hundesteuer ist eine unteilbare Jahressteuer und daher stets in voller Höhe zu entrichten, auch wenn der Hund nicht während des ganzen Jahres gehalten wird. Dauert die Hundehaltung weniger als 3 Monate, entsteht keine Steuerpflicht. Wer einen steuerpflichtigen Hund im Laufe des Jahres erwirbt, hat dies ohne Rücksicht darauf, ob die Hundesteuer für ihn bereits entrichtet ist oder nicht, anzuzeigen. Wer einen noch nicht vier Monate alten Hund hält, muss ihn schriftlich nach Erreichen des Alters von vier Monaten beim Steueramt melden. Wird ein Hund während des Rechnungsjahres verkauft oder getötet, oder ist er verendet oder entlaufen und nicht mehr zurückgekehrt, so muss er beim Steueramt abgemeldet werden. Über die Weggabe oder Tötung sind Nachweise vorzulegen. Die Abmeldung muss schriftlich erfolgen. Wer seinen Hund nicht anmeldet begibt sich in Gefahr:
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Die Hundesteuer beträgt
| Ort | 1. Hund | 2. Hund | 3. und weiterer Hund |
| Adelschlag | 15,00 € | 20,00 € | 25,00 € |
| Egweil | 25,56 € | 38,45 € | 51,13 € |
| Nassenfels
Kampfhunde |
20,00 € 100,00 € |
25,00 €
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30,00 €
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Für Jagd-, Zucht- und Schutzhunde mit Nachweis verringert sich
die Steuer. Für Rückfragen steht Ihnen Frau
Niederwald
(Tel. 08424/891134) zur Verfügung.